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Der MITGLIEDSBEITRAG beträgt dzt. 35 € und ist jährlich nach Erhalt des E-Mails mit der Zahlungsaufforderung bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Weitere Informationen sind den Statuten unseres Vereines zu entnehmen.
Wer darf Pauschalen nutzen?
Nur Mitglieder!
Welche Pauschalen stehen zur Verfügung?
Die Pauschalen sind beliebig kombinierbar.
Sie möchten eine Pauschale in Anspruch nehmen?
Bitte bezahlen Sie mit dem Zahlschein für die Mitgliedschaft auch die gewünschte(n) Pauschale(n) ein und markieren Sie Ihre Wahl entsprechend auf dem Zahlschein.
Einen Schlüssel zu den Anlagen erhalten Sie frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft und Bezahlung von Standpauschalen.
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
§ 5 Abs. (5)
Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
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