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DER VEREIN-Mitgliedschaft

Sie möchten Mitglied werden!

Zuerst ...

  • wenn kein behördliches Waffenverbot gegen sie vorliegt
    Info Zivildienst: Gemäß § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz – ZDG, sind Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt...
  • füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus,
  • dann erhalten Sie ein vorausgefülltes Beitrittsformular, dieses Formular lassen Sie von einem Vorstandsmitglied unterschreiben/abstempeln. Falls Sie niemanden persönlich kennen, bietet sich jeden Samstag am Faustfeuerwaffenstand bei Herrn Karl Kubjacek (+43 681 20827765) die Möglichkeit dazu.
  • schicken Sie das unterschriebene und bestätigte Formular an uns. siehe Kontakt 

Anmeldeformular

  • Hiermit geben Sie Ihre Daten dem Schützenverein Marchegg bekannt, sobald das Formular bei uns eingelangt ist, bekommen Sie ein Beitrittsformular vorausgefüllt zur Unterschrift geschickt. Bitte befolgen Sie die Anleitung am Formular. 

Im Falle einer Aufnahme zahlen Sie bitte ...

  • die einmalige Einschreibgebühr in der Höhe von 200,- €
    für Marchegger entfällt diese Gebühr!
  • den Mitgliedsbeitrag (siehe Preise) für ein Jahr
  • etwaige Pauschalen (siehe Preise) für ein Jahr ein.

Nach Zahlungseingang ...

  • erhalten Sie von uns im Rahmen der Generalversammlung Ihren Mitgliedsausweis, den Sie bitte inkl. Zahlschein für die aktuelle Saison (1. April - 31. März) bei jedem Standbesuch mitführen.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag

Der MITGLIEDSBEITRAG beträgt dzt. 35 € und ist jährlich nach Erhalt des E-Mails mit der Zahlungsaufforderung bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Weitere Informationen sind den Statuten unseres Vereines zu entnehmen.

Pauschalen

Wer darf Pauschalen nutzen?

Nur Mitglieder!

 

Welche Pauschalen stehen zur Verfügung?

  • FFW-Pauschale (Pauschale für die Benützung des Faustfeuerwaffenstandes)
  • LW-Pauschale (Pauschale für die Benützung des Langwaffenstandes)

Die Pauschalen sind beliebig kombinierbar.

 

Sie möchten eine Pauschale in Anspruch nehmen?

Bitte bezahlen Sie mit dem Zahlschein für die Mitgliedschaft auch die gewünschte(n) Pauschale(n) ein und markieren Sie Ihre Wahl entsprechend auf dem Zahlschein.

siehe auch Preise 

 

Einen Schlüssel zu den Anlagen erhalten Sie frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft und Bezahlung von Standpauschalen.

§ Wichtige Information §

Auszug aus dem Waffengesetz 1996 i d g F.

Schießstätten

§ 14. Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Zivildienstgesetz – ZDG

§ 5 Abs. (5)

Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.


DATENPFLEGE  

 

Sehr geehrtes Vereinsmitglied,

liebe Schützin, lieber Schütze,
 
um Sie bei Aussendungen schneller und kostengünstiger zu erreichen, würden wir gerne Ihre Kontaktdaten aktualisieren.
Senden Sie bitte eine Nachricht mit Ihren aktualisierten Daten an
email(at)schuetzenverein-marchegg.at mit folgendem Inhalt:
 

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